Stiftungsaufsicht – Was sagt die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde über die Stiftung aus?

Stiftungsaufsicht - Welche Behörde die Aufsicht über eine Stiftung hat, sagt viel über eine Stiftung aus. Zur Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen Zweck. Die Errichtung der Stiftung erfolgt dabei in der Form einer öffentlichen Urkunde oder durch eine letztwillige Verfügung. In der Stiftungsurkunde müssen die Organe und die Art der Verwaltung aufgeführt werden. Die Stiftungen sind in den Artikeln 80 bis 88 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt.
Eine kantonale Aufsichtsbehörde beaufsichtigt sämtliche Stiftungen, die ihren Sitz in diesem Kanton haben und die ihren Zweck mehrheitlich in diesem Kanton ausüben (kantonale Stiftungen). Stiftungen, welche ihren Zweck kommunal oder im eigenen Bezirk erfüllen, können auch vom zuständigen Gemeinde- oder Bezirksrat beaufsichtigt werden. Stiftungen, die schweizweit und/ oder im Ausland tätig sind, unterstehen der Direktaufsicht des Eidgenössischen Departements des Innerern (EDI). Von der Aufsicht grundsätzlich ausgenommen sind Familien- und Kirchenstiftungen (Art. 87 ZGB).
Entsprechend lässt sich von der zuständigen Aufsichtsbehörde das geografische Tätigkeitsgebiet einer Stiftung einordnen.
Welche Aufsichtsbehörden sind für die gemeinnützigen Stiftungen zuständig? Sie finden hier eine Zusammenstellung einiger Aufsichtsbehörden:
- Eidgenössische Stiftungsaufsicht: Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA ist dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern EDI angegliedert. Sie nimmt die Bundesaufsicht über gemeinnützige Stiftungen wahr, die gesamtschweizerisch und international tätig sind. Davon ausgeklammert sind die Vorsorgeeinrichtungen. Die Aufsichtstätigkeit stützt sich in erster Linie auf die Praxis des Bundesgerichts zu Artikel 84 Absatz 2 ZGB, der lautet: "Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird." In diesem Zusammenhang kann sich an die Aufsichtsbehörde wenden, wer eine Stiftung gründen will oder Fragen im Rahmen einer Stiftungstätigkeit hat. Sie ist aber auch zuständig für Aufsichtsbeschwerden.
- Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde: Die Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura haben beschlossen, sich für die Durchführungen der BVG- und der Stiftungsaufsicht in einem Konkordat zusammenzuschliessen und haben auf dieser Basis eine öffentlich-rechtliche Anstalt errichtet. Sie hat ihren Sitz in Lausanne. Die Anstalt ist zuständig für die BVG- und Stiftungsaufsicht über sämtliche Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz in einem der vier Kantone. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vermögen seinen Zwecken entsprechend verwendet wird (Artikel 62 ff BGV und Artikel 84 ZGB).
- BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA): Die BVSA ist für die Aufsicht über sämtliche Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule (Pensionskassen, Zusatz- und Kadereinrichtungen, Wohlfahrtsfonds usw.) sowie über kantonale sowie kommunale klassische Stiftungen mit Sitz im Kanton Aargau zuständig. Sie überprüft aufgrund der periodischen Berichterstattung deren Geschäftstätigkeit und Vermögensanlage, verfügt Massnahmen zur Behebung von Mängeln, ist als Beschwerdeinstanz tätig und entscheidet u.a. über Urkundenänderungen, Teil- und Gesamtliquidationen oder Fusionen. Ferner führt die BVSA das Register für die berufliche Vorsorge gemäss Art. 3 BVV1
- BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS): Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) ist die kantonale Aufsichtsbehörde über Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton Zürich oder im Kanton Schaffhausen. Weiter beaufsichtigt sie klassische Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton Zürich angehören.
- BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel: Die BSABB beaufsichtigt knapp 1000 klassische Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von rund 15 Milliarden Schweizer Franken. Die klassischen Stiftungen fördern im kulturellen Bereich unter anderem Museen, Musik und Tanz, darstellende und andere Ausdrucksformen der Kunst. Weiter verfolgen sie viele soziale Zwecke in Bereichen wie Altersbetreuung, Spitalwesen, spitalexterne Hilfsdienste, Alterswohnungen, Kinderkrippen, Jungendhilfe, Behindertenbetreuung und vieles mehr. Grosse Bedeutung kommt den klassischen Stiftungen auch im Bereich der chemischen und medizinischen Forschung zu. Die BSABB beaufsichtigt alle klassischen Stiftungen mit Sitz im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft unter Vorbehalt der Aufsicht von Bund und Gemeinden. Nicht unter Aufsicht der BSABB stehen dagegen Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen.
- Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA): Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) ist eine öffentlichrechtliche Anstalt der Konkordatskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Luzern. Sie beruht auf dem Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004. Die ZBSA ist zuständig für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufsicht über sämtliche Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule (registrierte Pensionskassen, nichtregistrierte ausserobligatorische Personalvorsorgestiftungen, patronale Wohlfahrtsfonds) mit Sitz in einem der Konkordatskantone. Zudem ist sie Aufsichtsbehörde über die klassischen (in der Regel gemeinnützigen) Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton Luzern, Schwyz, Nidwalden oder Zug oder mehreren Gemeinden dieser Kantone angehören. Die ZBSA überprüft im Rahmen der Aufgabenteilung mit den Revisionsstellen die Geschäftsführung und Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen, verfügt Massnahmen zur Behebung von Mängeln und fungiert als Beschwerdeinstanz. Zudem entscheidet die ZBSA über Urkundenänderungen, Fusionen und Liquidationen, Aufsichtsübernahmen und -übergaben von Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen. Sie ist auch Änderungs- und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 85, 86, 86a und 88 Abs.1 ZGB bei klassischen Stiftungen, die der Aufsicht von Gemeinden (ausser Kantone Uri und Obwalden) unterstehen. Schliesslich führt die ZBSA für alle Konkordatskantone das Register für berufliche Vorsorge und ein Verzeichnis über alle von ihr beaufsichtigten klassischen Stiftungen mit Sitz in den Kantonen Luzern, Schwyz, Nidwalden und Zug.
- Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht: Wir sind zuständig für die gesetzliche Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und über klassische Stiftungen. Im Bereich der beruflichen Vorsorge beaufsichtigen wir Einrichtungen mit Sitz in den Kantonen Appenzell Inner- und Ausserrhoden, Glarus, Graubünden, St.Gallen, Tessin und Thurgau. Wir wachen darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und die Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet werden. Im Bereich der klassischen Stiftungen beaufsichtigen wir Einrichtungen mit Sitz in den Kantonen St.Gallen, Tessin und Thurgau. Wir sorgen dafür, dass die Stiftungsvermögen ihren Zwecken gemäss verwendet werden.
- BERNISCHEN BVG- UND STIFTUNGSAUFSICHT (BBSA): Die BBSA übt die Direktaufsicht aus über die Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Kanton Bern sowie über die im Kanton Bern zugelassenen und anerkannten Familienausgleichskassen.
- Die Aufsichtsbehörde über Stiftungen im Kanton Glarus:
- Kantonale Aufsicht über die klassischen Stiftungen im Kanton Appenzell-Ausserrhoden
- Kantonale Aufsicht über die klassischen Stiftungen im Kanton Appenzell-Innerrhoden
- BVG- und Stiftungsaufsicht in Solothurn:
- Stiftungsaufsicht Kanton Graubünden: