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Originalsprache des Artikels: Deutsch

Interview mit Sibylle Brodkorb, Leiterin Erbschaftsberatungen in der Region Zürich und Kaspar Zoelly, Steuerexperte, beide bei der Credit Suisse, zum Thema Stiftungen in der Nachlassplanung und einhergehende steuerrechtliche Aspekte.

Sibylle Brodkorb arbeitet seit 2016 bei der Credit Suisse und ist seit über 20 Jahren im Bereich der Nachlassplanung tätig. Seit 2018 leitet sie das Erbschaftsberatungsteam in der Region Zürich, das neben Erbschaftsberatungen unter anderem auch Willensvollstreckungen, also Nachlassabwicklungen, durchführt. Kaspar Zoelly arbeitet seit 24 Jahren bei der Credit Suisse im Bereich Vermögensplanung, anfänglich im Erbschafts- und später im Steuerberatungsbereich. Von 2004 bis 2020 leitete er das Steuerberatungsteam der Region Zürich und ist nach einer erfolgreich umgesetzten teaminternen Nachfolge seit dem vergangenen Jahr als Senior Steuerexperte tätig.

Für wen kommen Stiftungen als Instrument der Nachlassplanung überhaupt in Frage?

Sibylle Brodkorb (SB): In unserer Beratungspraxis kommt es häufig vor, dass sich unsere Kundinnen und Kunden im Rahmen der Nachlassplanung mit dem Thema «Stiftung» beschäftigen. Eine Stiftung eignet sich insbesondere für kinderlose Personen und für diejenigen, die mit einem gemeinnützigen Gedanken emotional verbunden sind. Dabei müssen allfällige Pflichtteilsrechte immer mitberücksichtigt werden. Wer einen gemeinnützigen Zweck unterstützen möchte, kann sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon durch Vermächtnis einer Stiftung widmen. Der Vorteil einer erbrechtlichen Lösung liegt hier insbesondere darin, dass dem Erblasser beziehungsweise der Erblasserin das Vermögen unbeschränkt bis zum Ableben zur Verfügung steht. Eine Anpassung, beispielsweise im Fall von sich ändernden Lebensumständen, ist also immer noch möglich. Alternativ dazu kann man seine eigene Stiftung mit einem Teil seines Vermögens bereits zu Lebzeiten gründen und begleiten, indem man beispielsweise im Stiftungsrat über die Verwendung der Stiftungsmittel mitbestimmt.

Ab wann ist eine eigene Stiftung sinnvoll?

SB: Nach der Praxis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht wird ein Anfangskapital von mindestens CHF 50'000 als ausreichend erachtet. Ich möchte hier jedoch ein grosses Aber anfügen. Das Kapital der Stiftung sollte so hoch sein, dass die Förderung des Stiftungszwecks in angemessener Art und Weise möglich ist. Wenn zudem noch berücksichtigt wird, dass viele Stiftungen den Stiftungszweck nur über die Erträge des Stiftungsvermögens verwirklichen (dürfen) und von den Erträgen noch die Verwaltungskosten bezahlt werden müssen, sollte das Stiftungsvermögen unserer Ansicht nach wesentlich höher sein. Wenn Projekte beziehungsweise Programme gefördert werden sollen, ist für deren Auswahl und Begleitung ein professionelles Projektmanagement erforderlich. Dies kann in vielen Stiftungen aufgrund fehlenden Know-hows oder zu hoher Kosten nicht oder nur unzureichend sichergestellt werden.
Mit Blick auf die Kosteneffizienz macht es daher oft Sinn als Alternative eine unselbstständige Unterstiftung bei einer Dachstiftung in Betracht zu ziehen. Hierbei wird das vom Stifter/von der Stifterin der Dachstiftung zur Verfügung gestellte Stiftungskapital für den gewünschten Zweck verwendet. Der/die Stiftende hat auch hier die Möglichkeit, in einem entsprechenden Gremium über die Vergabe der Mittel mitzuentscheiden und profitiert zusätzlich von der professionellen Organisation der Mutterstiftung.
Die Credit Suisse bietet ihren Kundinnen und Kunden unter dem Dach der von ihr gegründeten drei gemeinnützigen Stiftungen Accentus, Empiris und Symphasis die Möglichkeit, ihren eigenen Stiftungswunsch mit einer Stiftung zu verwirklichen.

Was muss bei der Stiftungsgründung unbedingt beachtet werden?

SB: Unabhängig davon ob als rechtlich selbständige Stiftung oder als Unterstiftung einer Dachstiftung: Der Formulierung des Stiftungszwecks sollte besondere Sorgfalt gewidmet werden. Da der Stiftungszweck über eine lange Dauer gefördert werden soll, sollte dieser nicht zu eng gefasst werden, damit er sich auch bei (unvorhersehbaren) Veränderungen weiterhin verwirklichen lässt. Ich möchte hierzu ein konkretes Beispiel machen: Möchte eine Kundin Waisen unterstützen, sollte der Zweck besser die Förderung von benachteiligten Kindern und deren Angehörigen beinhalten als die Unterstützung von Waisenhäusern. Während Vollwaisen früher grundsätzlich in Einrichtungen untergebracht wurden, stehen heute eher Pflegefamilien im Fokus. Ist die Stiftung erst einmal gegründet, kann der Stiftungszweck nur in Ausnahmefällen geändert werden.
Ich empfehle zudem, den gesamten Willensbildungsprozess innerhalb der Stiftung sorgfältig zu formulieren: Wie soll der Stiftungsrat besetzt sein, wer bestimmt über Neubesetzung(en), welche Mehrheiten sind für welche Entscheide notwendig, wie wird über die Vergabe von Mitteln bestimmt? Mit dem Festhalten der Antworten auf diese Fragestellungen werden spätere Probleme innerhalb der Stiftung vermieden.

Welches sind die aktuellen steuerlichen Herausforderungen im Stiftungsbereich?

Kaspar Zoelly (KZ): Vorausschicken möchte ich, dass Stiftungen in den letzten Jahren zunehmend auch im Kontext von Unternehmensnachfolgen an Bedeutung gewonnen haben. Unternehmerisch erfolgreiche Persönlichkeiten wollten neben der Regelung der Nachfolge im Interesse ihrer Familie auch im Interesse der Allgemeinheit handeln und ein entsprechendes Zeichen setzen.
Die Herausforderungen: Es sind zwei Aspekte zu beachten, wobei der erste Aspekt von vorübergehender Natur sein dürfte. Per 1. Januar 2016 wurde die Eintragungspflicht im Handelsregister für Familienstiftungen eingeführt. Vor diesem Zeitpunkt gegründete Stiftungen mussten sich bis spätestens 31. Dezember 2020 im Handelsregister eingetragen haben, ansonsten könnten diese früher oder später ihre Rechtspersönlichkeit verlieren. Zudem muss der säumige Stiftungsrat nach Verpassen der Frist mit einer Busse rechnen und setzt sich so Haftungsrisiken aus.
Die Eintragung ins Handelsregister wiederum bedingt Statuten, die dem aktuellen Stiftungsrecht genügen und so aufgesetzt sind, dass die Stiftung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Eine nachträgliche Anpassung gesetzlich nicht-konformer Statuten kann zu einer Teilliquidation führen, die steuerliche Konsequenzen für die Destinatäre auslösen kann. Das Schweizerische Zivilrecht sieht für Familienstiftungen vor, dass Leistungen ausschliesslich für die Erziehung, Ausstattung und Unterstützung von Familienangehörigen und ähnliche Zwecke ausgerichtet werden können.
Der zweite Aspekt ist die Erlangung der Steuerbefreiung im Rahmen der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung nach Art. 80 ff ZGB. Unsere Ambition ist es hier, unseren Kundinnen und Kunden, die mit einer Stiftungsidee an uns herantreten, eine Lösung vorzuschlagen, welche die Gründer-Ideen optimal umsetzt und das Steueramt die Steuerbefreiung zusichern lässt.

Wie gehen Sie bei der Einholung der Steuerbefreiung konkret vor?

KZ: Noch nicht gegründeten Stiftungen wird die Möglichkeit gewährt, im Rahmen einer Vorprüfung einen Vorbescheid (Zusicherung) des zuständigen Steueramtes hinsichtlich Gewährung der Steuerbefreiung zu erhalten. Damit lassen sich der Arbeitsaufwand und die Beratungskosten minimieren. Wir unterstützen unsere Kunden beim Einholen dieses Vorbescheids, damit die Stiftungsgründerin oder der -gründer das Vorhaben steueroptimal umsetzen kann.
Damit wir einen solchen Vorbescheid erhalten, muss ein entsprechendes schriftliches Gesuch beim zuständigen Steueramt eingereicht werden. Für die gezielte Beratung ist es wichtig, dass wir von der Stiftungsgründerin oder dem -gründer ganz genau erfahren, was die Stiftung im Endeffekt erreichen will. Zentral für die Steuerbefreiung sind zum einen das Element der «Uneigennützigkeit» und zum anderen der absolut zwingend «offene Kreis der Destinatäre». Wenn die Ausgangslage und die Erwartungen klar definiert sind, reichen wir das Gesuch (Steuer-Ruling) im Rahmen der oben genannten Vorprüfung beim zuständigen Steueramt ein. Die daraufhin vom Steueramt ausgesprochene Zusicherung der Steuerbefreiung erlaubt es den Beteiligten, die Gründung der Stiftung vorzunehmen. Für die gegründete Stiftung verlangen wir dann in der Folge die formelle Steuerbefreiungsverfügung.

Wie wirken sich Spenden auf die Steuerklärung aus?

KZ: Der Fiskus will Anreize dafür schaffen, dass Institutionen, die sich in Ergänzung zum Staat für die Allgemeinheit engagieren, zu ihren Mitteln kommen. Wendet eine in der Schweiz steuerpflichtige natürliche Person einer nach Schweizer Recht steuerbefreiten Stiftung einen Geldbetrag zu, dann kann sie diesen Betrag in ihrer Steuererklärung vom Nettoeinkommen abziehen. In den meisten Kantonen ist diese Steuerersparnis auf 20 Prozent des Nettoeinkommens beschränkt.

Veröffentlicht unter Stifter/ Stifterinnen, Stiftungen Schweiz

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